ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Auftraggeber (Besteller) unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zur Abholung bei uns bereitstellen.
2. Überlassene Unterlagen
An den von uns überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen enthalten vertrauliche Informationen und Arbeitsergebnisse. Daher dürfen solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden oder zu entsorgen. Die Entsorgung der Unterlagen ist uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.
3. Preise und Zahlung
3.1 In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten. Ändert sich die Umsatzsteuer während der Vertragsausführung, sind wir berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.3 Der Auftraggeber hat nach Vertragsschluss eine Anzahlung für die Produkte zu leisten. Die Anzahlung beträgt 50 % des Wertes der bestellten Produkte und ist ohne jeden Abzug (kein Skonto/Rabatt) auf das Konto des Auftragnehmers zu leisten
3.4 Die restliche Zahlung für die Produkte ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug (kein Skon-to/Rabatt) auf das Konto des Auftragnehmers spätestens 7 Tage nach der Montage oder Lieferung/Abholung zu leisten.
4. Lieferzeit
4.1 Soweit ein verbindlicher Liefertermin nicht schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns hergestellten Produkte bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
5.3 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Schaden.
5.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Produkte durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6. Gewährleistung und Mängelrüge
6.1 Soweit die auf unserer Webseite, in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
6.2 Bei Lieferung der Ware muss der Auftraggeber nach Erhalt sofort prüfen und uns Mängel, Fehlmengen etc. unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 377 HGB). Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung/Abholung des Liefergegenstandes mitgeteilt werden, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge sind erkennbare Schäden, die beim Transport entstanden sind, auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Der Auftraggeber muss uns Gelegenheit geben, eigene Feststellungen zum Vorliegen des Mangels zu treffen.
6.3 Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
6.4 Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
6.6 Eine Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7. Verarbeitung
7.1 Metall- bzw. Stahlkonstruktionen werden nach DIN EN ISO 13920-BF mit Toleranzabweichungsmöglichkeiten produziert.
7.2 Durch den hohen Anteil an Handarbeit kann es zu entsprechenden Unebenheiten an Oberflächen, Konstruktionen oder Schweißnähten etc. kommen. Diese sind zu tolerieren, soweit die Funktion der von uns gelieferten Sache nicht beeinträchtigt ist. .
7.3 Stahlprofile für die Fertigung der Produkte unterliegen den jeweiligen Materialtoleranzen an Härtegrad, Oberfläche, Abmessung, Biegung, Form etc.
7.4 Pulverbeschichtete Oberfläche werden durch eine industrielle Pulverbeschichtung (keine Reinraum-Pulverbeschichtung) beschichtet. Entsprechende Toleranzen sind nach Qualitätsgemeinschaft Industriebeschichtung e.V. (QIB – Beanspruchungsgruppe I und QIB – Optik 2) gegeben. Standardstufe mit üblicher Anforderung (z. B. Gehäuseteile für Schaltschränke usw.), Betrachtungsabstand mind. 1,5 m; 3 Sekunden
7.5 Werden die Aufmaße für die Produktion des Produktes vom Auftraggeber übermittelt, so haftet dieser für die Richtigkeit der Maße. Der Auftraggeber hat das Angebot mit den Produktionsmaßen zu prüfen. Fehlproduktionen auf Grunde falscher Messdaten hat der Auftraggeber zu tragen.
8. Montage
8.1 Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Montage herbeizuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Baustelle auf solche Art und Weise vorzubereiten, dass dem Auftragnehmer eine einwandfreie und reibungslose Montage, ohne weitere Vorbereitung, möglich ist.
8.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Bau- und Montagearbeiten von Produkten schriftlich oder in Textform über die in diesem Montagebereich befindlichen Leistungen, wie z.B. Gas, Wasser, Elektro oder sonstigen Leitungen zu informieren sowie die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Haftung für Schäden, die entstehen, weil der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist ausgeschlossen soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt.
8.3 Die Ausführungen sonstiger, nicht mit Einbau der bestellten Produkte verbundenen Arbeiten erfolgt gegen gesonderte Abrechnung des Materialaufwands und nach dem aktuell geltenden Stundenlohn. Demontage und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie z.B. Beiputz- und Malerarbeiten, sowie die Maueranschlussarbeiten sind nicht im Angebotspreis enthalten.
8.4 Sofern ein Auftraggeber eine Selbstmontage eines Produktes vornimmt, erlischt die Gewährleistung durch mögliche Einbaufehler, nicht mitgeteilte Besonderheiten, Abweichungen von Toleranzen (im Bau). Der Auftraggeber selbst hat für eine sichere Montage und Nutzung des Produktes zu sorgen. Entsprechende Schadensersatzansprüche gelten bei falsch durchgeführter Montage nicht. Wir sind nicht verpflichtet, die Mängel der Montage beim Auftraggeber nachzuweisen.
8.5 Eine Beratung des Auftraggebers hinsichtlich der Montage durch uns ist im angemessenen Rahmen kostenfrei. Übersteigt der Umfang den angemessenen Rahmen, werden wir Sie entsprechend informieren und Ihnen den Beratungsaufwand gesondert in Rechnung stellen.
9. Abnahme
Der Auftraggeber hat die vertragsgemäß hergestellte Montageleistung abzunehmen. Ist das Werk nach Einschätzung des Auftragnehmers zur Abnahme reif, hat der Besteller erkennbare Mängel des Werkes dem Auftragnehmer anzuzeigen, andernfalls das Werk abzunehmen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von Auftraggeber und vom Auftragnehmer oder dem vom Auftragnehmer beauftragten Monteur zu unterzeichnen ist. Geringe Mängel des Werks stehen der Abnahme nicht entgegen. Diese werden im Protokoll festgehalten und sind von uns zeitnah zu beseitigen. Der Auftraggeber ist zum Einbehalt eines angemessenen Betrages bis zur Beseitigung der Mängel berechtigt. Wird kein Protokoll angefertigt und keine förmliche Abnahme durchgeführt, dann erfolgt die Abnahme durch Einbau des Werks am vertraglich bestimmten Ort und wird durch das Bezahlen der Rechnungssumme abgenommen.
10. Verbraucherstreitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufgerufen werden kann. Wir sind nicht bereit und verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten in einem zur Ausführung des Werks im notwendigen Umfang verarbeitet werden.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Alle Änderungen des Vertrags einschließlich Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
12.3 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.4 Für alle Besteller, die ein Kaufmann oder eine juristische Person sind, gilt neben den obigen Bedingungen folgendes: Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das für Mühldorf a. Inn zuständige Gericht.